(1) Die schriftliche Prüfung umfasst alle Handlungsbereiche der §§ 7 bis 11.
(2) 1Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden aus der Beschreibung einer betrieblichen Situation abgeleitet.
2Die Aufgaben werden handlungsbereichsübergreifend gestellt.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt 300 Minuten.