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Verordnung betreffend die Aufsicht über die Geschäftstätigkeit in der privaten Krankenversicherung – KVAV

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Alle rechnungsmäßigen Ansätze hat das Versicherungsunternehmen in überprüfbarer Weise zu belegen.

Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 9 G v. 19.12.2018 I 2672
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25