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Krankenversicherungsaufsichtsverordnung – KVAV

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In die Prämie ist ein Sicherheitszuschlag von mindestens 5 Prozent der Bruttoprämie einzurechnen, der nicht bereits in anderen Rechnungsgrundlagen enthalten sein darf.

Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 9 G v. 19.12.2018 I 2672
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26