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Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“ – KTFG

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1Das Bundesministerium der Finanzen stellt für das Sondervermögen am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushaltsrechnung (Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben nach der Bundeshaushaltsordnung) sowie die Vermögensrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs) auf.
2Die Rechnungen sind als Übersichten der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 30.9.2025 I Nr. 231
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25