1Die dem Sondervermögen mit dem Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 vom 18. Februar 2022 (BGBl. I S. 194) zur Überwindung der pandemiebedingten Notsituation zusätzlich zugewiesenen Mittel in Höhe von 60 Milliarden Euro sind zweckgebunden für zielgerichtete wachstumsfördernde Maßnahmen zur Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie.
2Im Rahmen dieses Zwecks sollen die Maßnahmen die notwendige Transformation zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Volkswirtschaft unterstützen und Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft langfristig sichern und stärken.
3Danach sind Ausgaben ausschließlich zu einem der folgenden Zwecke zulässig:
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