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Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“ – KTFG

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1Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem jährlichen Wirtschaftsplan veranschlagt.
2Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen und wird mit dem Haushaltsgesetz festgestellt.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 30.9.2025 I Nr. 231
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25