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Bundes-Klimaschutzgesetz – KSG

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 7 Nummer 1 bis 4 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 15.7.2024 I Nr. 235
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25