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Bundes-Klimaschutzgesetz – KSG

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(1) 1Unbeschadet der Vereinbarkeit mit Bundesrecht können die Länder eigene Klimaschutzgesetze erlassen.
2Die bestehenden Klimaschutzgesetze der Länder gelten unbeschadet der Vereinbarkeit mit Bundesrecht fort.

(2) Der Bund und die Länder arbeiten in geeigneter Form zusammen, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 15.7.2024 I Nr. 235
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25