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Ausführungsgesetz zum KSE-Vertrag – KSEVtrAG

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(1) 1Die Begleitgruppe hat die schutzwürdigen Belange des Verpflichteten zu berücksichtigen und ihn anzuhören, soweit dies nach den Umständen möglich ist.
2Dies gilt insbesondere bei der Erklärung eines sensitiven Punktes gemäß Abschnitt VI Nr. 28 des Inspektionsprotokolls.

(2) Bei der Durchführung der Inspektion dürfen keine Maßnahmen ergriffen werden, durch die in den Betrieb der Inspektionsstätte unmittelbar störend eingegriffen, der Betrieb in der Inspektionsstätte unnötig behindert oder verzögert oder der sichere Betrieb beeinträchtigt wird.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26