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Ausführungsgesetz zu dem Vertrag vom 19. November 1990 über konventionelle Streitkräfte in Europa (KSE-Vertrag) – KSEVtrAG

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(1) 1Inspektionen nach Abschnitt VIII des Inspektionsprotokolls des KSE-Vertrags finden nur in Anwesenheit der Begleitgruppe statt, die vom "Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr" gestellt wird.
2Der Leiter der Begleitgruppe hat sich auszuweisen.

(2) 1Bei der Durchführung der Inspektion trifft der Leiter der Begleitgruppe dem Verpflichteten gegenüber die zur Durchführung der Inspektion erforderlichen Anordnungen.
2Widerspruch und Klage gegen die Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25