Kontaminanten-Verordnung – KmV

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1Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.
2.
3.
Sammelprobe: eine Probe im Sinne des Anhangs I Buchstabe A Nummer 2.4 der Verordnung (EG) Nr. 401/2006,
4.
Teilprobe: eine durch gleichmäßige Aufteilung einer Sammelprobe erhaltene Probe,
5.
Parallelprobe: ein Teil einer homogenisierten Sammel- oder Teilprobe, insbesondere für die amtliche Überwachung und für ein zweites Sachverständigengutachten.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.7.2020 I 1540
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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