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Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen – KlFzKV-BinSch

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(1) 1Der Eigentümer hat den ausstellenden Stellen unverzüglich mitzuteilen, wenn sich

1.
sein Name oder seine Anschrift,
2.
die im Antrag zu § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c, e und g gemachten Angaben oder
3.
die Eigentumsverhältnisse
geändert haben.
2In diesen Fällen ist der Ausweis zur Berichtigung vorzulegen.
3Wird eine Änderung nach Satz 1 elektronisch mitgeteilt, ist der bisherige Ausweis unbrauchbar zu machen.
4Die Unbrauchbarkeit ist glaubhaft zu machen.
5Hierzu ist die Übermittlung eines aussagekräftigen Bildes zusammen mit der elektronischen Mitteilung ausreichend.
6Die Sätze 2 bis 5 gelten auch, wenn das Kleinfahrzeug zerstört wird, für den Verkehr auf Binnenschifffahrtsstraßen nicht mehr geeignet ist oder abgemeldet werden soll.

(2) Im Falle einer Wohnsitz- oder Eigentumsänderung kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens zulassen.

(3) 1Der Eigentümer hat ein ungültiges oder ungültig gewordenes Kennzeichen unverzüglich zu entfernen oder unkenntlich zu machen.
2Dies gilt auch, wenn er das Kleinfahrzeug abgemeldet hat.

Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25