Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 und 6 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, und auf Grund des § 4 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes und des 2. Abschnitts des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
1Im Sinne dieser Verordnung sind:
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(1) 1Der Schiffsführer darf ein deutsches Kleinfahrzeug auf den Binnenschiffahrtsstraßen nur führen, wenn es mit einem gültigen amtlichen oder amtlich anerkannten (§ 5) Kennzeichen nach Absatz 3 Satz 1 versehen ist.
2Er darf als Nationalitätenkennzeichen, unbeschadet des § 3 Nr. 3 Buchstabe a, nur ein "D" verwenden.
3Die Verwendung international üblicher Nationalitätenkennzeichen im Segel bleibt unberührt.
4Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß das Kennzeichen jederzeit deutlich sicht- und lesbar ist.
(2) Deutsche Fahrzeuge nach § 1 Nr. 2 Buchstabe d bis g dürfen ein Kennzeichen führen.
(3) 1Der Eigentümer eines deutschen Kleinfahrzeugs muß das Kennzeichen in mindestens 10 cm hohen lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern dauerhaft in heller Farbe auf dunklem Grund oder dunkler Farbe auf hellem Grund außen an beiden Bug- oder Heckseiten oder am Spiegelheck des Kleinfahrzeugs anbringen.
2Er darf nur ein Nationalitätenkennzeichen nach Absatz 1 Satz 2 verwenden.
3Er darf weder anordnen noch zulassen, daß der Schiffsführer ein deutsches Kleinfahrzeug ohne oder ohne gültiges Kennzeichen oder mit einem anderen als dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Nationalitätenkennzeichen führt.
4Er darf als deutsches Kennzeichen nicht mehr als ein Kennzeichen nach § 3 Nr. 4, § 4 oder § 5 anbringen.
(4) Ausländische Kleinfahrzeuge unterliegen der Kennzeichnungspflicht nach Maßgabe des § 3 Nr. 3.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Wassermotorrad nach § 1 Nr. 3 der Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769) auf den Binnenschiffahrtsstraßen nur geführt werden, wenn es mit einem amtlichen Kennzeichen versehen ist.
(6) 1Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann auf Antrag des Eigentümers ein Kleinfahrzeug nach § 1 Nr. 2 Buchstabe d bis f, das nur für eine Überführungsfahrt vorübergehend mit einer Antriebsmaschine mit einer effektiven Nutzleistung von mehr als 2,21 kW ausgerüstet wird, von der Führung eines Kennzeichens befreien.
2Zuständig ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt, in dessen Amtsbezirk die Fahrt beginnt.
3Berührt die Fahrt die Amtsbezirke mehrerer Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter, darf die Entscheidung nur einvernehmlich getroffen werden.
1Von der Kennzeichnungspflicht sind ausgenommen:
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Kleinfahrzeuge, die
(1) 1Das in § 2 genannte Kennzeichen besteht aus einer Kombination von
(2) 1Als amtliche Kennzeichen im Sinne dieser Verordnung gelten auch unverwechselbare Unterscheidungszeichen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes, insbesondere:
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1Ein Kennzeichen gilt als amtlich anerkannt, wenn es aus der Nummer des Internationalen Bootsscheines für Wassersportfahrzeuge (Resolution Nr. 13 rev.
2ECE, Verkehrsblatt 1989 S. 120), gefolgt von dem Kennbuchstaben der zuteilenden Organisation besteht.
3Dabei erhalten der Deutsche Motoryachtverband e. V. den Kennbuchstaben M, der Deutsche Segler-Verband e. V. den Kennbuchstaben S und der Allgemeine Deutsche Automobilclub e. V. den Kennbuchstaben A.
1Zum Nachweis über das zugeteilte Kennzeichen ist an Bord mitzuführen:
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(1) Der Eigentümer des Kleinfahrzeugs hat ein amtliches Kennzeichen bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt oder ein amtlich anerkanntes Kennzeichen bei einer der in § 5 genannten Organisationen zu beantragen.
(2) 1Der Antrag muss enthalten:
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(1) 1Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt teilt das amtliche Kennzeichen zu.
2Kennzeichen können auf Antrag auch befristet oder als Wechselkennzeichen für Probe-, Vorführ- oder Überführungsfahrten mit der Auflage zugeteilt werden, ein Fahrtenbuch zu führen.
(2) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt stellt dem Eigentümer einen Ausweis über das zugeteilte Kennzeichen nach dem Muster der Anlage aus.
(3) 1Die in § 5 Satz 2 genannten Organisationen teilen das amtlich anerkannte Kennzeichen zu.
2Der Internationale Bootsschein gilt als Ausweis im Sinne des Absatzes 2.
(4) 1Ist ein Ausweis unbrauchbar geworden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen, stellt die ausstellende Stelle auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist.
2Ein unbrauchbar gewordener oder wieder aufgefundener Ausweis ist der ausstellenden Stelle unverzüglich zurückzugeben oder ihr zur Entwertung vorzulegen.
3Wird die Unbrauchbarkeit eines Ausweises elektronisch mitgeteilt, ist diese glaubhaft zu machen.
4Hierzu ist die Übermittlung eines aussagekräftigen Bildes zusammen mit der elektronischen Mitteilung ausreichend.
(1) 1Der Eigentümer hat den ausstellenden Stellen unverzüglich mitzuteilen, wenn sich
(2) Im Falle einer Wohnsitz- oder Eigentumsänderung kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens zulassen.
(3) 1Der Eigentümer hat ein ungültiges oder ungültig gewordenes Kennzeichen unverzüglich zu entfernen oder unkenntlich zu machen.
2Dies gilt auch, wenn er das Kleinfahrzeug abgemeldet hat.
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) 1Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. März 1995 in Kraft.
2Abweichend von Satz 1 treten in Kraft:
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(3) 1Die in Absatz 2 Nr. 3 bis 7 ausgenommenen Vorschriften der dort genannten Verordnungen treten außer Kraft:
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