(1) 1Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt teilt das amtliche Kennzeichen zu.
2Kennzeichen können auf Antrag auch befristet oder als Wechselkennzeichen für Probe-, Vorführ- oder Überführungsfahrten mit der Auflage zugeteilt werden, ein Fahrtenbuch zu führen.
(2) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt stellt dem Eigentümer einen Ausweis über das zugeteilte Kennzeichen nach dem Muster der Anlage aus.
(3) 1Die in § 5 Satz 2 genannten Organisationen teilen das amtlich anerkannte Kennzeichen zu.
2Der Internationale Bootsschein gilt als Ausweis im Sinne des Absatzes 2.
(4) 1Ist ein Ausweis unbrauchbar geworden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen, stellt die ausstellende Stelle auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist.
2Ein unbrauchbar gewordener oder wieder aufgefundener Ausweis ist der ausstellenden Stelle unverzüglich zurückzugeben oder ihr zur Entwertung vorzulegen.
3Wird die Unbrauchbarkeit eines Ausweises elektronisch mitgeteilt, ist diese glaubhaft zu machen.
4Hierzu ist die Übermittlung eines aussagekräftigen Bildes zusammen mit der elektronischen Mitteilung ausreichend.