(1) 1Die KI-Marktüberwachungskammer hat drei Mitglieder.
2Den Vorsitz der Kammer führt der Präsident beziehungsweise die Präsidentin der Bundesnetzagentur.
3Die Vizepräsidenten beziehungsweise -präsidentinnen der Bundesnetzagentur sind beisitzende Mitglieder.
4Die Entscheidungen der KI-Marktüberwachungskammer werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder getroffen.
5Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise der Vorsitzenden.
(2) 1Die KI-Marktüberwachungskammer wird durch eine Geschäftsstelle unterstützt.
2Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben über Personal- und Sachmittel der Bundesnetzagentur verfügen.
3Die Mitarbeitenden der Bundesnetzagentur unterstehen während ihrer Tätigkeit für die KI-Marktüberwachungskammer ausschließlich den Mitgliedern der KI-Marktüberwachungskammer.
(3) 1Die KI-Marktüberwachungskammer handelt völlig unabhängig.
2Sie unterliegt weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersucht weder um Weisungen noch nimmt sie Weisungen entgegen.
(4) 1Die KI-Marktüberwachungskammer legt dem Bundestag jährlich einen Tätigkeitsbericht vor.
2Der Bericht ist erstmals für das Jahr 2026 zu erstellen und dem Bundestag jeweils zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln.
(5) Die Aufgaben der KI-Marktüberwachungskammer erstrecken sich nicht auf die Überprüfung der in Artikel 5 Absatz 2 und 3 und Artikel 26 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1689 geregelten formellen und materiellen Anforderungen an die Anordnung des Einsatzes von Hochrisiko-KI-Systemen sowie an den Einsatz dieser Systeme im Einzelfall.