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Kraftfahrzeug-Servicetechniker-Fortbildungsprüfungsverordnung – KfzSTFPrV

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1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42h Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 10 und 11 außer Betracht.
2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 10 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 11 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.

3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

Ersetzt V 806-21-7-50 v. 15.12.1997 I 3127 (ServiceTPrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26