(1) Im Rahmen der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Arbeitsaufträge unter Berücksichtigung von Kontroll- und Dokumentationsarbeiten anzunehmen, zu planen und durchzuführen.
(2) 1Die fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe wird auf der Grundlage der Beschreibung eines Arbeitsauftrages, der einem Kundenauftrag entspricht, aus dem die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, durchgeführt.
2Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass die Prüfungsbereiche nach § 3 thematisiert werden.
3Die fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe besteht aus den folgenden drei Prüfungsleistungen:
4
(3) 1Als fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe sind Arbeiten an einem Fahrzeug durchzuführen, das in mindestens zwei der nachfolgenden vernetzten Systeme mindestens jeweils einen Fehler aufweist:
2
(4) 1Bei der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe sind folgende Arbeitsschritte durchzuführen:
2
(5) Die Anforderungen an die fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe werden vom Prüfungsausschuss festgelegt.
(6) 1Anhand der auftragsbezogenen Anforderungen erarbeitet die zu prüfende Person ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag einschließlich einer Zeitplanung und einer Materialbedarfsplanung.
2Das Umsetzungskonzept hat sie vor der Durchführung der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
3Der Prüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.
4Entspricht das Umsetzungskonzept den in Satz 1 genannten Anforderungen, hat der Prüfungsausschuss es zu genehmigen; anderenfalls fordert er die zu prüfende Person zur erneuten Vorlage auf.
(7) 1Die Bearbeitungszeit für die fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt vier Stunden.
2Davon ausgenommen ist das Umsetzungskonzept.