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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Kraftfahrzeug-Servicetechnik oder Geprüfte Berufsspezialistin für Kraftfahrzeug-Servicetechnik – KfzSTFPrV

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(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1In der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe sind als Prüfungsleistungen die Planung, die Durchführung sowie die Kontrolle und Dokumentation nach § 7 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten.
2Aus den Bewertungen der drei Prüfungsleistungen wird das gewichtete arithmetische Mittel berechnet.
3Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
4

1.
die Planung mit 30 Prozent,
2.
die Durchführung mit 50 Prozent und
3.
die Kontrolle und Dokumentation mit 20 Prozent.

(3) 1In der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe sind die beiden Prüfungsleistungen nach § 9 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten.
2Aus den Bewertungen der beiden Prüfungsleistungen wird das arithmetische Mittel berechnet.

Ersetzt V 806-21-7-50 v. 15.12.1997 I 3127 (ServiceTPrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25