(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) 1In der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe sind als Prüfungsleistungen die Planung, die Durchführung sowie die Kontrolle und Dokumentation nach § 7 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten.
2Aus den Bewertungen der drei Prüfungsleistungen wird das gewichtete arithmetische Mittel berechnet.
3Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
4
(3) 1In der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe sind die beiden Prüfungsleistungen nach § 9 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten.
2Aus den Bewertungen der beiden Prüfungsleistungen wird das arithmetische Mittel berechnet.