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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Kraftfahrzeug-Servicetechnik oder Geprüfte Berufsspezialistin für Kraftfahrzeug-Servicetechnik – KfzSTFPrV

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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind in

1.
der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7,
2.
dem Fachgespräch nach § 8 und
3.
der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 9.

(2) 1Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
2

1.
die Bewertung der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7,
2.
die Bewertung des Fachgespräches nach § 8 und
3.
die Bewertung der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 9.

(3) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der nach Absatz 2 gerundeten Bewertungen zu berechnen.
2Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet:
3

1.
die fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe nach § 7 mit 50 Prozent,
2.
das Fachgespräch nach § 8 mit 20 Prozent sowie
3.
die system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe nach § 9 mit 30 Prozent.

(4) 1Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
2Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen.
3Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

Ersetzt V 806-21-7-50 v. 15.12.1997 I 3127 (ServiceTPrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25