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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Kraftfahrzeug-Servicetechnik oder Geprüfte Berufsspezialistin für Kraftfahrzeug-Servicetechnik – KfzSTFPrV

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(1) Im Rahmen der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, eine system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe durchzuführen, die sich an einem Kundenauftrag orientiert.

(2) 1Die system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei Arbeiten im Rahmen eines Kundenauftrags.
2Dabei ist der Prüfungsbereich „Technik“ nach § 4 einzubeziehen.

(3) Der Prüfungsausschuss legt eine system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe fest, die zu keinem der in § 7 Absatz 3 ausgewählten Systeme Bezug hat.

(4) 1Die system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe erstreckt sich auf zwei der drei folgenden Arbeiten, die durch den Prüfungsausschuss festgelegt werden:

1.
Fehler und Schäden an einer Baugruppe diagnostizieren,
2.
eine Baugruppe instand setzen oder
3.
die Systeme einer Baugruppe einstellen.

(5) Die Bearbeitungszeit beträgt insgesamt zwei Stunden.

Ersetzt V 806-21-7-50 v. 15.12.1997 I 3127 (ServiceTPrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26