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Verordnung über das automatisierte Verfahren zur Auskunft über Kundendaten nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes – KDAV

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1Die Bundesnetzagentur leitet die erhaltenen Antworten als Ergebnis an die ersuchende Stelle weiter.
2Die ersuchende Stelle soll ihre Empfangseinrichtungen jederzeit zum Empfang von Daten bereithalten.

Geändert durch Art. 46 G v. 23.6.2021 I 1858
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25