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Verordnung über das automatisierte Verfahren zur Auskunft über Kundendaten nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes – KDAV

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(1) 1Die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter Einbeziehung der betroffenen Kreise innerhalb von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten zu evaluieren.
2Der Evaluationszeitraum beträgt drei Jahre.
3Über das Ergebnis der Evaluierung ist dem Verordnungsgeber Bericht zu erstatten.

(2) 1Zu evaluieren sind:
2

1.
die Beauskunftung anderer Anschlusskennungen und Kennungen elektronischer Postfächer,
2.
das anschriftenbasierte Ersuchen und
3.
die Höchstgrenze der zu übermittelnden Datensätze.
Hierbei ist die Weiterentwicklung der Kommunikationstechnik zu berücksichtigen.

Geändert durch Art. 46 G v. 23.6.2021 I 1858
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25