(1) 1Ein Ersuchen, das der Bundesnetzagentur im automatisierten Auskunftsverfahren von einer ersuchenden Stelle nach § 173 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes vorgelegt wird, kann personenbasiert, nummernbasiert oder anschriftenbasiert erfolgen.
2Das Ersuchen muss folgende Angaben enthalten:
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(2) Ersuchen dürfen nicht ausschließlich selbsttätig von einem IT-System erzeugt werden.