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Kundendatenauskunftsverordnung – KDAV

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Diese Verordnung gilt für diejenigen Erbringer von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, die dabei Rufnummern vergeben und mehr als 10 000 Teilnehmer haben (Verpflichtete).

Geändert durch Art. 46 G v. 23.6.2021 I 1858
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26