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Verordnung über das automatisierte Verfahren zur Auskunft über Kundendaten nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes – KDAV

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1Ein nummernbasiertes Ersuchen muss neben den Angaben nach § 2 Absatz 1 die vollständige Rufnummer enthalten.
2Die Rufnummer muss mit vorangestellter internationaler Länderkennung und einer nationalen Ortsnetz- oder Dienstekennzahl angegeben werden.
3Das nummernbasierte Ersuchen kann zusätzlich das Datum eines ermittlungsrelevanten Stichtags oder die Angabe des ermittlungsrelevanten Zeitraums enthalten.

Geändert durch Art. 46 G v. 23.6.2021 I 1858
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25