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Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kinderbetreuungsausbau“ – KBFG

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1Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt die Jahresrechnung für das Sondervermögen auf und übermittelt sie an das Bundesministerium der Finanzen.
2Sie ist als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.5.2023 I Nr. 136
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25