(1) 1Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig.
2Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden.
3Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung.
4Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend verwaltet das Sondervermögen.
5Es kann sich hierzu im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen einer anderen Bundesbehörde oder eines Dritten bedienen.
(2) 1Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen.
2Der Bund haftet nicht für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens.