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Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz – KBFG

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1Aus dem Sondervermögen sollen Investitionen zum Ausbau der Betreuung von Kindern gefördert werden.
2Das Nähere wird durch eine Regelung nach Artikel 104b des Grundgesetzes bestimmt.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.5.2023 I Nr. 136
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26