1Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt, der dem Einzelplan 17 des Bundeshaushalts als Anlage beizufügen ist.
2Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
3Der dem Sondervermögen zur Verfügung gestellte Betrag verbleibt bis zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des Bundes und wird bedarfsgerecht über das Sondervermögen ausgezahlt.
4Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.
5Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.