Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung – JArbSchUV

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Bei der Übermittlung von Unterlagen nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Mustern sind die in den Mustern vorgesehenen Unterschriften in schriftlicher Form zu leisten oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

Geändert durch Art. 19 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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