Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung – JArbSchUV

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Für die ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber nach § 39 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes hat der Arzt bei einer Erstuntersuchung und bei einer Nachuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 zu verwenden.

Geändert durch Art. 19 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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