Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung – JArbSchUV

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Die Kosten einer Untersuchung werden vom Land (§ 44 Jugendarbeitsschutzgesetz) nur erstattet, wenn der Arzt der Kostenforderung einen von der nach Landesrecht zuständigen Stelle ausgegebenen Untersuchungsberechtigungsschein beifügt.

Geändert durch Art. 19 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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