1Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. 2Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. 3Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 30.9.2025 I Nr. 231