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Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“ – ITFG

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1Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt.
2Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
3Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 30.9.2025 I Nr. 231
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25