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Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“ – ITFG

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1Das Sondervermögen wird mit Tilgung seiner Verbindlichkeiten aufgelöst.
2Die Auflösung ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
3Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 30.9.2025 I Nr. 231
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25