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Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“ – ITFG

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(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 25,2 Milliarden Euro aufzunehmen.

(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu.

(3) Auf die Kreditermächtigung ist der Nennwert anzurechnen.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 30.9.2025 I Nr. 231
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25