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Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung – InsVV

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(1) Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen.

(2) Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 7 entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2020 I 3328
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26