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Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung – InsVV

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(1) 1Hat der Treuhänder die Aufgabe, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen (§ 292 Abs. 2 der Insolvenzordnung), so erhält er eine zusätzliche Vergütung.
2Diese beträgt regelmäßig 50 Euro je Stunde.

(2) 1Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Vergütung darf den Gesamtbetrag der Vergütung nach § 14 nicht überschreiten.
2Die Gläubigerversammlung kann eine abweichende Regelung treffen.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2020 I 3328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25