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Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung – InsVV

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Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2020 I 3328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25