IGV-Durchführungsgesetz – IGV-DG

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1Beförderer haben ihre Beförderungsmittel frei von Infektions- und Verseuchungsquellen zu halten.
2Container-Verlader haben ihre Container und Container-Verladeplätze für den internationalen Verkehr frei von Infektions- und Verseuchungsquellen zu halten und Möglichkeiten zur Überprüfung und Absonderung von Containern zu schaffen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 28.5.2021 I 1174
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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