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Hörakustikerausbildungsverordnung – HörAkAusbV

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(1) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
2Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Geändert durch Art. 1 V v. 5.9.2016 I 2139
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26