Der Wahlleiter hat spätestens drei Monate vor dem Wahltag in den für die Bekanntmachungen der Handwerkskammer bestimmten Organen zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufzufordern und dabei die Erfordernisse dieser Wahlvorschläge (§§ 8 bis10) bekanntzugeben.
Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1998 I 3074;
zuletzt geändert durch Art. 35b G v. 24.12.2003 I 2954