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Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern (Anlage C zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)) – HwWahlO

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1Bei der Wahl dürfen nur von der Handwerkskammer amtlich hergestellte Stimmzettel und die zugehörigen amtlich hergestellten Umschläge verwendet werden.
2Sie sind von der Handwerkskammer zu beschaffen.
3Die Umschläge sind mit dem Stempel der Handwerkskammer zu versehen.
4Die Stimmzettel sollen für die Wahl der Wahlberechtigten nach § 96 Abs. 1 und der Wahlberechtigten nach § 98 der Handwerksordnung in verschiedener Farbe hergestellt sein.
5Sie enthalten den Namen oder das Kennwort der nach § 11 zugelassenen Wahlvorschläge.

Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1998 I 3074;
zuletzt geändert durch Art. 35b G v. 24.12.2003 I 2954
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25