print

Verordnung über das Schlichtungsverfahren nach § 16 der Handwerksordnung – HwO§16V

arrow_left arrow_right

(1) 1Die Beschlüsse der Schlichtungskommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
2Stimmenthaltung ist unzulässig.

(2) Für die Mitglieder der Schlichtungskommission gilt die Schweigepflicht nach § 43 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 6.12.2011 I 2481
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25