(1) 1Haben sich die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer im Falle des § 16 Abs. 3 Satz 2 der Handwerksordnung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zur Stellungnahme durch die zuständige Behörde auf die dort vorgesehene gemeinsame Erklärung geeinigt, so haben sie unverzüglich die Schlichtungskommission zur Entscheidung anzurufen und die zuständige Behörde hierüber zu unterrichten.
2Die zuständige Behörde ist berechtigt, nach Ablauf der Monatsfrist ohne die gemeinsame Erklärung der Kammern ihrerseits die Schlichtungskommission anzurufen.
(2) Können sich die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer im Falle des § 16 Abs. 10 der Handwerksordnung nicht innerhalb eines Monats nach der Übermittlung der Gewerbeanzeige nach § 14 Absatz 8 der Gewerbeordnung über die Zugehörigkeit eines Gewerbetreibenden zur Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer einigen, so kann die Schlichtungskommission von der Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer zur Entscheidung angerufen werden.
(3) Das Anrufungsbegehren ist schriftlich in fünffacher Ausfertigung unter Darlegung der jeweiligen Auffassung und Beifügung der jeweils vorliegenden Akten einzureichen.
(1) 1Im Falle des § 16 Abs. 3 der Handwerksordnung hat die zuständige Behörde die Akten auf Anforderung des Vorsitzenden der Schlichtungskommission unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
2Eine Ermittlung des Sachverhalts durch die Schlichtungskommission findet nicht statt.
3Die Schlichtungskommission hat die zuständige Behörde über Mängel der Sachverhaltsermittlung und Verfahrensfehler zu unterrichten, die nach ihrer Auffassung bestehen, und ihr unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) 1Im Falle des § 16 Abs. 10 der Handwerksordnung ist die Schlichtungskommission berechtigt, die für die Begutachtung des Falles erforderlichen Unterlagen vom betroffenen Gewerbetreibenden und den beteiligten Kammern anzufordern.
2Dem betroffenen Gewerbetreibenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) 1Der betroffene Gewerbetreibende kann sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
2§ 67 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(1) Die Schlichtungskommission entscheidet in einer gemeinsamen Sitzung ohne mündliche Verhandlung.
(2) 1Der Vorsitzende der Schlichtungskommission kann einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen.
2Soweit eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind zur Teilnahme
(3) 1Über jede Sitzung der Schlichtungskommission sowie jede mündliche Verhandlung der Schlichtungskommission ist eine Niederschrift zu fertigen.
2Sie hat Ort und Tag der Sitzung oder der mündlichen Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten und der bei der mündlichen Verhandlung mitwirkenden Personen sowie das Ergebnis zu enthalten, im Falle des § 16 Abs. 10 der Handwerksordnung auch den Vortrag der Beteiligten, wenn sich in der mündlichen Verhandlung neue Tatsachen ergeben haben.
3Zu den mündlichen Verhandlungen kann ein Schriftführer zugezogen werden.
(4) Die Sitzungsniederschrift oder die Verhandlungsniederschrift ist vom Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen.
(1) 1Die Beschlüsse der Schlichtungskommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
2Stimmenthaltung ist unzulässig.
(2) Für die Mitglieder der Schlichtungskommission gilt die Schweigepflicht nach § 43 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.
(1) 1Die Schlichtungskommission hat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Anrufungsbegehrens zu entscheiden.
2Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um die in § 2 Abs. 1 Satz 3 genannte Frist.
3Die Schlichtungskommission kann beschließen, die Frist nach Satz 1 um zwei Wochen zu verlängern.
(2) Die Entscheidung der Schlichtungskommission ist mit Begründung
(1) Sitz der Schlichtungskommission und ihrer Geschäftsstelle ist Berlin.
(2) Die Geschäftsstelle führt die laufenden Geschäfte der Schlichtungskommission und unterstützt sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.