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Verordnung über das Schlichtungsverfahren nach § 16 der Handwerksordnung – HwO§16V

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(1) Die Schlichtungskommission entscheidet in einer gemeinsamen Sitzung ohne mündliche Verhandlung.

(2) 1Der Vorsitzende der Schlichtungskommission kann einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen.
2Soweit eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind zur Teilnahme

1.
im Falle des § 16 Abs. 3 der Handwerksordnung Vertreter der beteiligten Kammern, der zuständigen Behörde sowie der betroffene Gewerbetreibende berechtigt,
2.
im Falle des § 16 Abs. 10 der Handwerksordnung Vertreter der beteiligten Kammern sowie der betroffene Gewerbetreibende berechtigt.
Zur mündlichen Verhandlung ist mit einer Frist von mindestens sieben Tagen schriftlich durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein einzuladen.
3Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich.
4Die Schlichtungskommission entscheidet im Anschluss an die mündliche Verhandlung in geheimer Beratung.

(3) 1Über jede Sitzung der Schlichtungskommission sowie jede mündliche Verhandlung der Schlichtungskommission ist eine Niederschrift zu fertigen.
2Sie hat Ort und Tag der Sitzung oder der mündlichen Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten und der bei der mündlichen Verhandlung mitwirkenden Personen sowie das Ergebnis zu enthalten, im Falle des § 16 Abs. 10 der Handwerksordnung auch den Vortrag der Beteiligten, wenn sich in der mündlichen Verhandlung neue Tatsachen ergeben haben.
3Zu den mündlichen Verhandlungen kann ein Schriftführer zugezogen werden.

(4) Die Sitzungsniederschrift oder die Verhandlungsniederschrift ist vom Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen.

Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 6.12.2011 I 2481
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25