Für homöopathische Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert oder von der Registrierung freigestellt sind, darf mit der Angabe von Anwendungsgebieten nicht geworben werden.
Neugefasst durch Bek. v. 19.10.1994 I 3068;
zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 19.7.2023 I Nr. 197