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Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens – HWG

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Wer dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3) zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Neugefasst durch Bek. v. 19.10.1994 I 3068;
zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 19.7.2023 I Nr. 197
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25