(1) 1Außerhalb der Fachkreise darf sich
(2) 1Die Werbung für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände außerhalb der Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung der in der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beziehen.
2Satz 1 gilt nicht für die Werbung für Verfahren oder Behandlungen