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Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens – HWG

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(1) Unzulässig ist es, in der Packungsbeilage eines Arzneimittels für andere Arzneimittel oder andere Mittel zu werben.

(2) Unzulässig ist es auch, außerhalb der Fachkreise für die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung bestehende Verordnungsfähigkeit eines Arzneimittels zu werben.

Neugefasst durch Bek. v. 19.10.1994 I 3068;
zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 19.7.2023 I Nr. 197
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25