1Werbematerial und sonstige Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 14 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 15 bezieht, können eingezogen werden. 2§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Neugefasst durch Bek. v. 19.10.1994 I 3068;
zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 19.7.2023 I Nr. 197